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Ein ordnungsgemäßer Beleg muss teilweise für steuerliche Vergünstigungen vorgelegt werden. Ein Notbeleg kann
diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Das Finanzamt kann verlangen, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben genau zu benennen. Betriebsausgaben werden nicht mit von der
Partie, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger zu benennen. Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, dessen sie in doppelter Weise Gebrauch macht.
Dies ist auch bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen rechtmäßig.
Dann trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es
Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt.
Zunächst entscheidet das Finanzamt, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll.
Kassen- und Zahlungsbelege werden vielfach noch
auf Thermopapier ausgedruckt (z. B. am Postschalter, an der Tankstelle
oder im Einzelhandel). Insbesondere, wenn der Beleg intensiver Sonneneinstrahlung ausgesetzt
ist, verändert er sein Aussehen. Diese Belege haben einen Nachteil: Sie haben keine lange Lebensdauer und verblassen nach relativ kurzer
Zeit. Die aufgedruckten Werte sind nicht länger lesbar.
Nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig.
Auch diese Art von Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum die Anforderungen des
§ 14 Abs. 1 Satz 2 UStG - Echtheit der Herkunft,
Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung - erfüllen. Sollte die
Rechnung auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist sie durch einen nochmaligen Kopiervorgang schriftlich zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach § 14b Abs.
1 UStG lesbar ist.
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