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Ein Eigenbeleg stellt einen Ersatz für Originalrechnungen oder -Quittungen dar,
er wird vom Rechnungssteller selbst und ohne externen Wirtschaftsbeteiligten erstellt.

Der Eigenbeleg kann allerdings nicht für einen Vorsteuerabzug
in Verwendung sein. Eigenbelege können erstellt werden,
wenn Rechnungen zu dem bestimmten Geschäftsvorfall, der dem Finanzamt belegt werden muss, spurlos verschwunden sind beziehungsweise nicht ausgestellt wurden. Notwendigkeit des Eigenbeleg: Keine Buchung
ohne Beleg! Grundsätzlich gilt laut den GoB (Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung):
Ohne Rechnung oder Belege ist keine kaufmännische Buchung möglich.

Darunter fallen beispielsweise Lohnlisten oder Materialentnahmescheine.
Ein Beleg, der vom Unternehmen selbst ohne externe Wirtschaftsbeteiligter
erstellt wird, wird als Eigenbeleg bezeichnet. Sind Faktura und Rechnung eigentlich dasselbe?
Bei Rechnungsbelegen wird zwischen internen und externen Belegen unterschieden. Im Billomat Magazin haben wir dir eine große Menge von wissenswerter Fakten zusammengestellt.
Für beide können notfalls Eigenbelege erstellt werden. Da keine externe Wirtschaftsbeteiligter an der Belegerstellung beteiligt ist,
handelt es sich um einen Eigenbeleg. Interne Belege oder Eigenbelege werden im Unternehmen von bevollmächtigten Personen erstellt, um innerbetriebliche Geschäftsvorgänge nachvollziehbar realisierbar.
Darunter fallen beispielsweise Lohnlisten oder Materialentnahmescheine.
Externe Belege oder Fremdbelege von Servicedienstleistern oder Lieferanten erstellt
und gelangen von außen ins Unternehmen.
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